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Energierecht

Griechenland erlaubt Balkonsolar und Eigenstrom in Mehrfamilienhäusern

Ein neuer Ministerialerlass regelt die dezentrale Stromerzeugung und -speicherung in Griechenland grundlegend. Wohngebäude, Unternehmen und Kommunen können Strom künftig in Eigenregie produzieren und nutzen.

15. September 2026 · Daniel Große ·

Symbolbild: Balkonkraftwerke an einem Mehrfamilienhaus
Symbolbild: Balkonkraftwerke an einem MehrfamilienhausQuelle: RhinoMind / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0, Lizenz: CC BY-SA 3.0

Ein neuer gemeinsamer Ministerialerlass verändert den rechtlichen Rahmen für die Eigenstromerzeugung in Griechenland grundlegend. Das Regelwerk setzt die europäische Richtlinie 2023/2413 um, ersetzt den Rahmen aus dem Jahr 2024 nach den Gesetzesänderungen von 2026 und ermöglicht es Privathaushalten, Unternehmen, Kommunen (OTA) sowie öffentlichen Einrichtungen, vom passiven Stromverbraucher zum dezentralen Erzeuger zu werden. Die Verordnung deckt Net Metering, Virtual Net Metering, Net Billing, Virtual Net Billing sowie die kollektive Selbstversorgung ab.

Vereinfachte Regeln für Balkon-Photovoltaik

Eine zentrale Neuerung für Wohnimmobilien ist die Einführung von Stecker-Solargeräten. Diese Kleinstanlagen sind auf eine maximale Erzeugungsleistung von 800 Watt sowie eine installierte Leistung von bis zu 1.000 Watt begrenzt und können auch mit Energiespeichern kombiniert werden. Für die Installation ist kein Netzanschlussvertrag, keine behördliche Genehmigung und keine Anschlussgebühr erforderlich. Ausreichend sind eine aktive Verantwortlichkeitserklärung des Installateurs sowie die Bestätigung eines Ingenieurs. Der Netzbetreiber DEDDIE richtet hierfür ein digitales Portal ein; zudem ist der Einbau eines intelligenten Zählers (Smart Meter) Pflicht. DEDDIE wird zusammen mit der Normungsorganisation ELOT bis zum 31. Oktober 2026 die Sicherheitsstandards veröffentlichen – erst danach startet die praktische Umsetzung. Zudem kann DEDDIE Netzzonen ausweisen, in denen aufgrund fehlender Kapazitäten keine Neuanlagen zugelassen werden.

Eigenständige Speicher und Kollektivlösungen

Neben Solaranlagen regelt der Erlass erstmals die Installation eigenständiger Batteriestandorte ohne eigene Erneuerbare-Energien-Anlage. Strom wird dabei aus dem Netz bezogen, gespeichert und später ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt, ohne Wiedereinspeisung. Für Niederspannungskunden entfällt bei diesen Systemen die Pflicht zur Hinterlegung einer Garantieerklärung, während Anträge priorisiert bearbeitet werden. Für Haushalte wird das Programm „Haus-Photovoltaik“ für Anlagen bis 10,8 kW mit Net Billing oder Virtual Net Billing etabliert. Überschüssige Energie wird finanziell auf der Stromrechnung gutgeschrieben, ohne dass steuerliche Pflichten oder Garantieerklärungen entstehen. Mindestens zwei Verbraucher in einem Gebäude können sich zudem für eine kollektive Selbstversorgung zusammenschließen und auch Gemeinschaftsflächen einbinden.

Sonderregelung für Kommunen und administrative Erfassung

Besondere Bestimmungen gelten für Kommunen, öffentliche Körperschaften und gemeinnützige Stiftungen. Der erzeugte Strom kann direkt für Schulen, Krankenhäuser, Gesundheitszentren, Sportstätten, Straßenbeleuchtung sowie Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung genutzt werden, wobei der finanzielle Vorteil als Direktabschlag auf den Stromrechnungen erscheint. Technisch wird die Reform durch das Elektronische Register für Energie-Selbstverbraucher (HMAE) sowie die flächendeckende Ausrollung intelligenter Zähler getragen. Für bestehende Net-Billing-Projekte mit definitiver Anschlussofferte beginnt die Gültigkeitsdauer der Offerte mit Inkrafttreten des neuen Rahmenwerks erneut. Wer sich im Zusammenhang mit der Modernisierung von Objekten mit Transaktionskosten befasst, findet Informationen zu gesetzlichen Vorgaben im Beitrag Nebenkosten beim Immobilienverkauf in Griechenland: Wichtige Pflichten.

Zuerst berichtete das griechische Fachportal RE+D.

Mehr dazu: RE+D / ered.gr

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